11.12.2018

BVL zu Feinkostsalaten in Krankenhäusern und Pflegeheimen: pauschale Verunsicherung

(Bonn, 11.12.2018) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist in einer aktuellen Pressemitteilung vom 06.12.2018 darauf hin, dass viele Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime ihre Patienten und Heimbewohner beim Essen unnötigen gesundheitlichen Risiken aussetzen: „Oft stehen risikobehaftete Lebensmittel wie Feinkostsalate […] auf dem Speiseplan.“ Diese gehörten zu den Lebensmitteln, die mit Keimen belastet sein und somit bei empfindlichen Personengruppen schwere Infektionskrankheiten auslösen könnten.

Quelle dieser Einschätzung ist offenbar ein Merkblatt des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), in welchem aber gar nicht davon abgeraten wird, Feinkostsalate an empfindliche Personengruppen abzugeben. Das BfR weist lediglich – zutreffend – darauf hin, dass in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen die Weiterverwendung überschüssig produzierter Speisen nur in Betracht komme, „wenn die Speisen während der Zwischenlagerung nicht nachteilig beeinflusst und die Temperaturanforderungen an das Kühlen, Garen und Heißhalten nachweislich eingehalten wurden. Am Ende des Produktionstags sind Feinkostsalate und Cremespeisen, einschließlich Kuchen mit nicht durchgebackenen Cremefüllungen und sahnehaltige Konditoreiprodukte auf jeden Fall zu entsorgen.“

„Produktionstag“ ist hier das Stichwort: Das BfR bezieht sich ausdrücklich auf in der Einrichtung selbst hergestellte Feinkostsalate. Leider macht sich das BVL nicht die Mühe, diese Information in seiner Pressemitteilung mitzuliefern. Stattdessen werden Feinkostsalate pauschal als potenziell keimbelastet dargestellt, ohne zu differenzieren: Geht es um tagesaktuell servierte Lebensmittel oder um überschüssig produziertes Essen, das unsachgemäß aufbewahrt und dann wieder aufgetischt wird? Handelt es sich um Produkte, die in der Einrichtung zubereitet werden oder um Fertiggerichte? So dürfen industriell gefertigte Feinkostsalate, die in der Regel kühlpflichtig und auch nach dem Öffnen noch mehrere Tage haltbar sind, überhaupt nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit entsprechen. Da es sich im Allgemeinen nicht um mikrobiologisch besonders empfindliche Produkte handelt, sind sie in der Regel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum und nicht mit einem Verbrauchsdatum versehen. Bei sachgemäßer Aufbewahrung und Verwendung handelt es sich schon von vornherein nicht um „risikobehaftete Lebensmittel“.

Diese Differenzierungen darf das BVL nicht einfach unter den Tisch fallen lassen, denn hierin liegt die eigentlich wichtige Aussage für Verbraucher: Nicht das Essen ist das Problem, sondern allenfalls der Umgang damit.

Würde die Warnung des BVL konsequent umgesetzt, müssten Feinkostsalate – gleich ob selbst hergestellt oder industriell vorgefertigt – von vielen Speiseplänen in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung verschwinden. Dies ist bei industriell hergestellten Produkten zum Schutz empfindlicher Personengruppen nicht erforderlich. Auch selbst hergestellte Feinkostsalate sind bei Beachtung der oben zitierten Vorsichtsmaßnahmen kein Grund zur Besorgnis.

Pressekontakt:

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