17.11.2016
OLG Karlsruhe: „Balsamico“ keine geschützte Bezeichnung für italienische Essige!
(Bonn, 16 November 2016) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. November 2016 ein Urteil des Landgerichts Mannheim gegen die BALEMA GmbH, einen deutschen Essighersteller, aufgehoben, der in der Bezeichnung seiner Balsamessige
• theo der essigbrauer – deutscher balsamico – traditionell
• 1868 Balsamico Rezept No. 3
den Begriff „Balsamico“ verwendet und vom italienischen Schutzverband Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena (CTAB) zur Unterlassung aufgefordert worden war.
Das Landgericht Mannheim hatte die EG-Verordnung, mit der die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als geschützte geografische Bezeichnung (g.g.A.) eingetragen worden war, noch als so umfassend angesehen, dass damit jede weitere Verwendung auch nur eines Teils der geschützten Bezeichnung unzulässig sei. Dies korrigierte das Oberlandesgericht nun. Es verwies hierzu auf den einschränkenden Erwägungsgrund 10 der Schutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 583/2009 nebst Berichtigung ABl. L 207 vom 11. August 2009). Danach bleiben die „nichtgeografischen“ Teile der geschützten Bezeichnung – also „Aceto“ und „Balsamico“ – im Rahmen des Gemeinschaftsrechts frei verwendbar. Die Auffassung sowohl des CTAB als auch des Landgerichts Mannheim, Erwägungsgrund 10 sei nur als unverbindliche Meinungsäußerung zu verstehen, wies das OLG zurück: Der Text spiegele vielmehr den Verfahrensgang, der zur Eintragung geführt hatte und mache deutlich, dass den seinerzeit u. a. vom deutsche Verband der Essig- und der Senfindustrie (jetzt: Kulinaria Deutschland) ebenso wie vom deutschen Justizministerium geäußerten Bedenken gegen eine uneingeschränkte Schutzgewährung Rechnung getragen worden sei.
Aktenzeichen des OLG Karlsruhe: 6 U 176/15
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