26.03.2021

OLG Karlsruhe: Deutscher Balsamico lehnt sich nicht in unzulässiger Weise an „Aceto Balsamico di Modena“ an

(Bonn, 26.03.2021) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. März 2021 entschieden, dass die Aufmachung des Balsamico-Essigs des baden-württembergischen Essigherstellers Balema keine unzulässige Anlehnung an das geschützte italienische Produkt „Aceto balsamico di Modena“ ist. Kulinaria Deutschland begrüßt das Urteil, das für deutsche Essighersteller wegweisend ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beendet mit seiner Entscheidung einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Balema GmbH und dem italienischen Herstellerkonsortium. Das Konsortium hatte in der Aufmachung des Balsamico-Essigs des deutschen Herstellers eine unzulässige Anspielung auf das geschützte italienische Produkt „Aceto Balsamico di Modena“ gesehen. Mit seinem Urteil wies das OLG Karlsruhe diese Einschätzung eindeutig zurück und gab der Balema Recht: Die Aufmachung des Produkts des deutschen Unternehmers stellt keine unzulässige Produktanlehnung an das italienische Produkt dar. Zuvor hatte schon der Europäische Gerichtshof in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass sich der Schutz der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe „Aceto“ und „Balsamico“ bezieht.

Kulinaria Deutschland, die Interessenvertretung der deutschen Gärungsessighersteller, begrüßt die heutige Entscheidung des Gerichts. Mit dem Urteil gibt es endlich eine klare rechtliche Grundlage für die Produktion und die Aufmachung von qualitativ hochwertigem Balsamessig durch deutsche Hersteller.

Hintergrund:
Dieser Entscheidung vorangegangen war ein langer Prozess der beiden Parteien bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Mit seinen Beschluss „Deutscher Balsamico“ vom 12. April 2018 (Az. I ZR 253/16) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob sich der Schutz der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Aceto Balsamico di Modena“ auch auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung bezieht. Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Aceto Balsamico“ als Teil der g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ lediglich eine Gattungsbezeichnung ist: Die Begriffe „aceto“ und „balsamico“ sowie ihre Verwendung in Kombination und in der Übersetzung kommen nicht
in den Genuss des Bezeichnungsschutzes, insbesondere weil der Begriff „aceto“ ein gängiger Begriff und der Begriff „balsamico“ ein Adjektiv ist, das üblicherweise zur Bezeichnung eines Essigs mit einem süßsauren Geschmack verwendet wird. Die Bezeichnung „Aceto Balsamico“, „Balsamico“ oder auch „Balsamessig“ steht damit grundsätzlich auch Erzeugnissen frei, die nicht aus der Region Modena stammen.

Nach dieser Entscheidung zur Gattungsbezeichnung im Jahr 2019 verwies der BGH im Mai 2020 das Verfahren zurück an das OLG Karlsruhe um die noch verbleibende Frage zu klären, ob die Aufmachung des in Streit stehenden Essigs – losgelöst von der Bezeichnung als „Balsamico“ – sich in unzulässiger Weise an die g.g.A. anlehnt. Diese Frage entschied das OLG nun zugunsten des deutschen Essigherstellers Balema.

Pressekontakt:
RAin Laura Winter-Gierlich
Geschäftsführerin Kulinaria Deutschland e.V.
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