05.11.2010
Gemeinschaftsaktion der Verbraucherzentralen zu Grundpreisangaben: Leider nur gut gemeint
(Bonn) - Gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht – wie einmal mehr eine Gemeinschaftsaktion der Verbraucherzentralen beweist. In ihrem Bericht „Grundpreisangaben im Einzelhandel“ bemängeln die Verbraucherzentralen u. a. fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben insbesondere bei Trockensuppen, trockenen Würzsaucen, Fix-Gerichten und Puddingpulver. Ein Irrtum, denn: Tatsächlich besteht für die genannten Produkte keine Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises, weder für die Füllmenge noch bezogen auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung!
Dies aus gutem Grund: Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 / Nr. 5 der Fertigpackungsverordnung sind konzentrierte Produkte zwingend nach ihrer Ergiebigkeit zu kennzeichnen. Angegeben wird also nicht die Nennfüllmenge (dies erfolgt in einigen Fällen zusätzlich auf freiwilliger Basis), sondern die Menge des verzehrfertigen Erzeugnisses nach der Zubereitung durch den Verbraucher. Diese Regelung ist verbraucherfreundlich, da bei Trockenprodukten, die erst vom Verbraucher zubereitet werden müssen, die Angabe von Gewicht oder Volumen des Inhalts keine verwertbare Information liefert. Interessant ist, wie viel Suppe oder Pudding der Verbraucher nach Zugabe von Wasser oder Milch enthält. So sind die bei diesen Produkten üblichen Angaben wie z. B. „ergibt 500 ml Suppe“ zu verstehen.
Dies hat auch Auswirkungen auf den Grundpreis, der lediglich anzugeben ist, wenn Waren nach Gewicht oder Volumen angeboten werden. Dies ist bei den genannten Produkten gerade nicht der Fall, da hier eine Kennzeichnung nach der Ergiebigkeit erfolgt. Für den Verbraucher ist dies nicht nachteilig, da er die Produkte anhand der Ergiebigkeit und der angegebenen Endpreise unmittelbar vergleichen kann.
Die Ausführungen der Verbraucherzentralen gehen daher in weiten Teilen an der geltenden Rechtslage vorbei. Sollte nach künftigem Recht die Angabe der Ergiebigkeit bei den genannten Produkten nicht mehr möglich sein, so dass die genannten Produkte zwingend mit einer Nennfüllmenge versehen werden müssen, wäre dies für die sachgerechte Verbraucherinformation von Nachteil. Dann nämlich müsste die Grundpreisangabe tatsächlich auf den Inhalt der Verpackung bezogen werden; für den Verbraucher eine unverständliche Angabe, die nicht zu einer besseren Vergleichbarkeit der Produkte führt.
- Kontakt:
Dr. Markus Weck
Verband der Hersteller kulinarischer Lebensmittel e.V.
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